Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Dillinger Fabrik gelochter
Bleche GmbH
§ 1 Geltungsbereich:
Allen Vereinbarungen zwischen uns und unseren Kunden sowie unseren
Angeboten liegen unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde;
sie werden durch Abgabe eines Vertragsangebots seitens des Kunden
(Auftragserteilung) oder Annahme unserer Leistung vom Kunden anerkannt,
soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
Abweichende Bestimmungen unseres Kunden, die wir nicht ausdrücklich
schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir
ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
§ 2 Definitionen:
(1) Leistungen im Sinne der vorliegenden Bedingungen sind alle durch
uns gegenüber unseren Kunden ausgeführten Lieferungen aufgrund eines
Kaufvertrags oder gemäß § 651 Abs. 1 Satz 1 BGB (Werklieferung) sowie
durch uns erbrachte Werkleistungen und Dienstleistungen (sonstige
Leistungen aufgrund Werk- oder Dienstvertrags) einschließlich der
Leistungen aufgrund von Verträgen, die kauf-, werk- oder dienstvertragliche
Elemente beinhalten. (2) Gewährleistungsansprüche im Sinne der vorliegenden
Bedingungen sind sämtliche Ansprüche unserer Kunden aufgrund von uns
mangelhaft erbrachter Leistungen (§§ 433 ff., 633 ff. BGB). (3) Verbraucher
im Sinne der vorliegenden Bedingungen sind die in § 13 BGB genannten
Personen, Unternehmer, die in § 14 BGB genannten Personen oder Personenvereinigungen.
(4) Kunden im Sinne der vorliegenden Bedingungen sind alle unsere
Leistungen nachfragenden oder ihr Interesse daran bekundenden Geschäftspartner,
soweit diese Unternehmer (§ 14 BGB) sind.
§ 3 Vertragsschluß:
Ein Vertrag über die Ausführung der vom Kunden bestellten Leistung
(Vertragsgegenstand) kommt zustande, sobald wir das vom Kunden abgegebene
Vertragsangebot (Auftrag) mündlich oder schriftlich annehmen. Der
Kunde hält sich an ein von ihm schriftlich abgegebenes Vertragsangebot
10 Tage lang ab Zugang bei uns gebunden. Unsere Annahme erfolgt spätestens
mit der Übersendung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder
der Ausführung der bestellten Leistung. Der Kunde hat unserer schriftlichen
Auftragsbestätigung unverzüglich schriftlich zu widersprechen, wenn
er mit ihrem Inhalt nicht einverstanden ist.
§ 4 Preise und
Zahlungen, Sicherheiten:
(1) Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, verstehen
sich unsere Preise für eine Lieferung frei Werk; der Erfüllungsort
wird dadurch nicht geändert. Die Preise enthalten keine Kosten für
Versand und Verpackung. Kosten für von unserem Kunden gewünschte Zusatzleistungen
(z. B. Montage) sowie Versicherungen werden zusätzlich berechnet.
(2) Erfolgt eine Leistung oder Teilleistung vereinbarungsgemäß später
als vier Monate nach dem Vertragsabschluß und wurde der vereinbarte
Preis nicht ausdrücklich als Festpreis bezeichnet, so werden die am
Tage der Leistungsausführung gültigen Listenpreise berechnet. (3)
Soweit wir zur Vorleistung verpflichtet sind, sind wir berechtigt,
auch nach Vertragsschluß unsere Leistungen davon abhängig zu machen,
daß unser Abnehmer für die von ihm zu erbringende Gegenleistung angemessene
Sicherheit stellt, auch wenn die Voraussetzungen des § 321 BGB nicht
vorliegen. (4) Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung ohne
jeden Abzug kostenfrei auf unser Konto zu überweisen. Wechsel werden
nur nach besonderen schriftlichen Vereinbarungen angenommen; ihre
Annahme sowie die Annahme von Schecks erfolgt nur zahlungshalber unter
Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. (5) Sind Teilzahlungen
vereinbart oder wird der Kaufpreis gestundet, wird die gesamte Restschuld
- ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger an uns übergebener Wechsel
- sofort zur Zahlung fällig, wenn der betreffende Kunde, mit der Zahlung
einer Rate ganz oder teilweise 14 Tage in Verzug kommt, er seine Zahlungen
einstellt, oder über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
beantragt worden ist. (6) Der Kunde kann gegen unsere Zahlungsansprüche
nur mit unbestrittenen oder titulierten Ansprüchen aufrechnen. Ein
Zurückbehaltungsrecht kann ein solcher Kunde nur geltend machen, wenn
sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§
5 Lieferfristen, Versendung:
(1) Die von uns angegebenen Leistungstermine und Leistungsfristen
sind nur ungefähre Angaben, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich
als "fix" bezeichnet werden. (2) Leistungsfristen beginnen drei Werktage
nach Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung, ohne eine solche
mit Vertragsschluß. Weiterhin ist Voraussetzung für den Beginn der
Leistungsfristen, daß die vom Kunden zu besorgenden Unterlagen bei
uns vorliegen und eine evtl. vereinbarte Anzahlung bzw. eine eventuell
vereinbarte Zahlungsgarantie bei uns eingegangen ist. (3) Der Kunde
kann uns frühestens vier Wochen nach Überschreiten einer nicht als
"fix" bezeichneten Leistungsfrist bzw. eines nicht als "fix" bezeichneten
Leistungstermins schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist,
die mindestens 10 Arbeitstage betragen muß, zu leisten. Mit Fristablauf
kommen wir in Verzug. (4) Ein Liefertermin oder eine Lieferfrist gelten
als eingehalten, wenn vor dessen bzw. deren Ablauf die zu liefernde
Ware im Falle des Versendungskaufs einem Spediteur übergeben, im Falle
der Holschuld dem Kunden die Abholbereitschaft schriftlich mitgeteilt
und im übrigen, wenn die Ware beim Kunden eingegangen ist. (5) Wird
die zu liefernde Ware auf Wunsch des Kunden versandt, sind wir berechtigt,
aber ohne ausdrückliche Anweisung des Kunden nicht verpflichtet, die
Ware auf Kosten des Kunden gegen Transportrisiken zu versichern.
§
6 Teillieferungen, Abrufaufträge:
(1) Soweit nicht alle Waren
vorrätig sind, sind wir berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen. (2)
Hat der Kunde Ware bestellt, die vereinbarungsgemäß in von ihm zu
bestimmenden Teillieferungen zu liefern ist (Abrufaufträge), gilt
jeder abgerufene Teil als selbständige Lieferung im Sinne der vorliegenden
Bedingungen. (3) Bei Abrufaufträgen ist der Kunde verpflichtet, die
gesamte Ware innerhalb des vereinbarten Abrufzeitraums bei uns abzurufen.
(4) Bei Zahlungsverzug des Kunden von mindestens € 1.000 und mehr
als vier Wochen sind wir berechtigt, die noch abzurufende Ware sofort
zu liefern; der Kunde ist in diesem Fall für die zukünftig zu liefernde
Ware vorleistungspflichtig.
§ 7 Mengenabweichungen:
(1) Unser Kunde ist verpflichtet, die von uns zu liefernde Ware oder
die von uns zu erbringende Werkleistung innerhalb von 14 Tagen nach
Zugang der Bereitstellungs- bzw. Fertigstellungsanzeige abzunehmen.
Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) Innerhalb einer Toleranz von 3 % der Gesamtauftragsmenge sind
fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig; der Gesamtpreis
ändert sich entsprechend.
§ 8 Eigentumsvorbehalt:
(1) Die von uns gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt - sofern sie
nicht wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache geworden ist -
in unserem Eigentum bis der Kunde das für die gelieferte Ware vereinbarte
Entgelt vollständig gezahlt hat. Ist der Kunde Unternehmer, so bleibt
die Vorbehaltsware darüber hinaus in unserem Eigentum, bis sämtliche
Forderungen gegen den Kunden aus der gesamten Geschäftsverbindung
zwischen ihm und uns erloschen sind. Dies gilt auch dann, wenn solche
Forderungen durch uns und/oder den Kunden in eine laufende Rechnung
aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. (2) Über
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in
im voraus abgetretene Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich unter
Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen und Erteilung
der hierfür notwendigen Auskünfte zu unterrichten. (3) Im Fall der
Gefahr für unser (Mit- )Eigentum sowie im Falle der Zahlungseinstellung
durch den Kunden sind wir berechtigt, im Betrieb des Kunden oder auf
den von uns belieferten Baustellen des Kunden die erforderlichen Ermittlungen
zur Feststellung unseres Eigentums zu treffen. Bei Zahlungsverzug
des Kunden oder erheblicher Verletzung seiner Verpflichtungen im Rahmen
der Eigentumsvorbehaltsvereinbarung sind wir außerdem berechtigt,
uns gehörende Ware auf Kosten des Kunden zur Sicherung unserer Forderungen
in unseren unmittelbaren Besitz zu überführen oder geeignete Maßnahmen
zur Kennzeichnung und Sicherung unseres Eigentums zu treffen. Wir
können uns bei den Tätigkeiten nach diesem Absatz auch der Hilfe Dritter
bedienen. (4) Sind wir nach § 323 BGB vom Vertrag zurückgetreten,
sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf
bestmöglich zu verwerten. Der Kunde hat Anspruch, auf seine Kosten
die Zuziehung eines Sachverständigen zur Wertermittlung der Vorbehaltsware
zu verlangen; in Höhe des von diesem Sachverständigen ermittelten
Werts der Vorbehaltsware sind wir zur Verrechnung mit unseren Forderungen
gegenüber dem Kunden verpflichtet. Der Sachverständige ist im Zweifel
durch die für uns zuständige Industrie- und Handelskammer zu bestimmen.
(5) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang
zu bearbeiten, sie mit anderen Sachen zu verbinden oder zu vermischen
oder sie zu veräußern. Der Kunde hat den Dritten auf diesen Eigentumsvorbehalt
ausdrücklich hinzuweisen. Eine Verpfändung oder eine Sicherungsübereignung
von Vorbehaltsware ist nicht gestattet. Ein ordentlicher Geschäftsgang
in diesem Sinn liegt nicht vor, wenn die Abtretung der Forderung des
Kunden gegen den Dritten, der durch die vorstehende Maßnahme Eigentum
erhält, ausgeschlossen ist. (6) Der Kunde tritt uns schon heute sicherungsweise
seine sämtlichen Forderungen gegen Dritte (Drittschuldner) ab, die
er durch den Verkauf, die Be- oder Verarbeitung oder die Vermischung
der Vorbehaltsware erwirbt. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde
bleibt jedoch zur Einziehung dieser Forderungen solange berechtigt,
als er uns gegenüber seinen Verpflichtungen nachkommt. Wir können
jederzeit verlangen, daß die abgetretenen Forderungen über ein besonderes
Konto einzuziehen und nach Eingang sofort an uns abzuführen sind.
Der Kunde ist auf Verlangen auch jederzeit verpflichtet, uns die zur
Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen
(insbesondere Forderungsbetrag sowie Name und Adresse der Drittschuldner)
mitzuteilen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und
zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung
oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die vorstehend vereinbarte
Vorausabtretung nur bezüglich eines erstrangigen Teilbetrags in Höhe
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen
Waren weiterveräußert wird. (7) Eine etwaige Be- und Verarbeitung
der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne daß für uns daraus
Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung
oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden
Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der
übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung
oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen
Sache, so besteht zwischen dem Kunden und uns Einigkeit darüber, daß
der Kunde uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen,
vermischten oder vermengten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware
Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für
uns verwahrt. (8) Soweit der Wert der uns zustehenden Sicherungen
nach diesen Geschäftsbedingungen die uns gegen den Kunden zustehenden
Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des
Kunden insoweit verpflichtet, Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.
§ 9 Haftung auf Schadensersatz:
(1) Bei leicht fahrlässigen
Pflichtverletzungen aus dem Vertrag beschränkt sich unsere Haftung
in jedem Fall auf den nach der Art der Ware oder sonstigen Leistung
für einen ordentlichen Kaufmann bei Vertragsschluß vorhersehbaren,
vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden (Haftungsbegrenzung).
Eine Ersatzpflicht für nicht unmittelbare oder nicht vertragstypische
Folgeschäden ist in diesem Fall ausgeschlossen. Dies gilt auch bei
leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen. (2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer
nicht vertragswesentlichen Pflicht durch uns, unsere Erfüllungsgehilfen
oder unsere gesetzlichen Vertreter ist unsere Haftung über Abs. 1
hinaus in vollem Umfang ausgeschlossen (Haftungsausschluß). (3) Schadensersatzansprüche
der vorstehend beschriebenen Art verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung
der Sache. Der Ablieferung steht es gleich, wenn C:\Dokumente und
Einstellungen\kh.HUP-GMBH\Lokale Einstellungen\Temporary Internet
Files\OLKBD\AGB-DF deutsch.doc Seite 2 von 2 der Kunde in Annahmeverzug
gerät, oder die Gefahr nach § 447 BGB (Versendungskauf) auf den Kunden
übergeht. (4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen keine
Produkthaftungsansprüche und keine Ansprüche wegen der Verletzung
des Lebens, Körpers oder der Gesundheit einer Person.
§ 10
Höhere Gewalt:
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben
von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare,
unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien uns sowie unsere
Kunden (Vertragspartner) für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer
Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse
zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner
in Verzug befindet, es sei denn, daß er den Verzug vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet,
im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen
zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach
Treu und Glauben anzupassen.
§ 11 Beschaffenheit:
(1) Mit dem Kunden gilt als vereinbart, daß als Beschaffenheit der
Ware unsere jeweilige Produktbeschreibung oder die des jeweiligen
Herstellers gilt. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung
des jeweiligen Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe
dar. Dies gilt auch für solche Anpreisungen, Äußerungen oder Werbeaussagen
durch uns. (2) Garantien gelten nur dann als übernommen, wenn die
Übernahme in Textform erfolgt, wenn wir bei Beschaffenheitsvereinbarungen
den Begriff „Garantie“ verwenden oder sich aus dem Zusammenhang zweifelsfrei
ergibt, daß eine solche Garantie übernommen werden soll. (3) Unsere
Angaben in Katalogen, Prospekten etc. sind branchenübliche Näherungswerte,
es sei denn, sie seien von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
(4) Bei Beschaffenheitsangaben unsererseits gelten die Normen der
DIN 24041 ff. einschließlich der dort geregelten Toleranzen. (5) Fettfreiheit
und/oder Freiheit von Flugrost wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich
schriftlich vereinbart wurde. (6) Werden Lohnarbeiten ausgeführt oder
Werkstoffe, Halbfabrikate oder Werkzeugvorrichtungen oder andere Teile
durch den Kunden zur Verfügung gestellt, so sind wir zur Prüfung der
zur Verfügung gestellten Teile nicht verpflichtet. Die Pflicht zur
Prüfung der Eignung für den vertragsgemäßen Zweck trifft den Kunden.
Der Kunde erkennt den üblichen Ausschuß als vereinbart an. In jedem
Falle ist Ausschuß bis zu 5 % der Gesamtmaterialmenge zulässig und
vertragsgemäß. Sollte der Mangel eines gelieferten Teils oder Werkstoffes
dazu führen, daß ein von uns hergestelltes Teil mangelhaft oder unverwendbar
ist, so hat der Kunde dennoch den vereinbarten Werklohn zu bezahlen.
Sollten uns oder Dritten durch die Ungeeignetheit eines solchen beigestellten
Teils oder Materials Schäden entstehen, so hat diese der Kunde zu
tragen und uns von evtl. Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.
§ 12 Rügepflicht des Kunden:
(1) Der Kunde hat offensichtliche Mängel der abgelieferten Ware innerhalb
einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Leistung schriftlich anzuzeigen
oder durch uns aufnehmen zu lassen. Bei Fristüberschreitung erlischt
der Gewährleistungsanspruch, es sei denn, wir hätten arglistig gehandelt
oder eine Garantie übernommen. Nach Feststellung eines Fehlers ist
uns unverzüglich Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Der Kunde
hat zu beweisen, daß offensichtliche Mängel bei Gefahrübergang vorlagen
und sie von ihm rechtzeitig angezeigt bzw. durch uns aufgenommen wurden.
(2) Die Regelung des § 377 HGB bleibt unberührt.
§ 13 Durchführung
der Gewährleistung:
(1) Wird ein Mangel erst nach Gefahrübergang offenkundig, hat der
Kunde uns den Mangel anzuzeigen und uns Gelegenheit zu geben, diesen
innerhalb einer auch die Interessen des Kunden berücksichtigenden
angemessenen Frist zu überprüfen. Werden die mängelbehafteten Sachen
ohne unsere Prüfung vor Ablauf einer solchen Frist verändert, insbesondere
der Mangel von Dritten ohne unsere Zustimmung beseitigt, erlischt
der Gewährleistungsanspruch. (2) Erbringen wir eine mangelhafte Leistung,
hat der Kunde zunächst nur Anspruch auf Nachbesserung. Statt Nachbesserung
sind wir berechtigt, kostenfrei Ersatz zu liefern. (3) Hat uns der
Kunde fruchtlos eine Frist zur Mangelbeseitigung, die nicht kürzer
als 15 Arbeitstage sein darf, gesetzt, hat er sich nach Fristablauf
auf unsere schriftliche Aufforderung hin binnen zweier Wochen zu erklären,
ob er vom Vertrag zurücktritt oder weiterhin Erfüllung verlangt. Wird
nicht fristgerecht Erfüllung verlangt, erlischt der Erfüllungsanspruch,
sofern wir den Kunden bei der Aufforderung auf diese Folge schriftlich
hingewiesen haben. (4) Rücktritt und Schadensersatz statt der ganzen
Leistung sind nur zulässig, wenn unsere Pflichtverletzung nicht unerheblich
ist oder dem Kunden das Behalten der Leistung unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen nicht zumutbar ist.
§ 14 Verjährung - mit Ausnahme
der Schadensersatzansprüche -:
(1) Gewährleistungsansprüche - mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen
- des Kunden, die der Verjährung unterliegen, verjähren - soweit wir
nicht arglistig gehandelt haben - innerhalb von 12 Monaten ab Ablieferung
der Sache. Der Ablieferung steht es gleich, wenn der Kunde in Verzug
der Annahme gerät oder die Gefahr nach § 447 BGB (Versendungskauf)
auf ihn übergeht. § 9 Abs. 3 (Verjährung von Schadensersatzansprüchen)
bleibt unberührt. (2) Im Falle der Nacherfüllung wird die Verjährungsfrist
nicht verlängert, sondern richtet sich auch in diesen Fällen nach
Abs. 1; sie beginnt mit Ablieferung der ursprünglichen Sache bzw.
der Erfüllung des Ersatztatbestands nach Abs. 1 Satz 2.
§
15 Regreßanspruch des Unternehmers:
Wurde die einem Unternehmer gelieferte Sache von diesem oder anderen
Unternehmen, denen die Sache weitergeliefert wurde, letztlich an einen
Verbraucher verkauft, verbleiben dem Unternehmer die Rückgriffsansprüche
gegen uns nach § 478 BGB. Die vorstehenden Gewährleistungseinschränkungen
und Haftungseinschränkungen gelten daher im Rahmen des § 478 BGB nur
insoweit, als sie die Ansprüche des Unternehmers auf Schadensersatz
betreffen. Die Regelung des § 377 HGB bleibt unberührt.
§
16 Erfüllungsort:
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis
ist unser Sitz, also Dillingen/Saar.
§ 17 Gerichtsstand, Rechtswahl:
(1) Für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung, auch wenn über
die Wirksamkeit der Vereinbarung selbst gestritten wird, wird für
den Fall, daß beide Parteien Kaufleute sind, neben dem allgemeinen
Gerichtsstand des jeweiligen Beklagten als weiterer Gerichtsstand
nach Wahl des jeweiligen Klägers unser allgemeiner Gerichtsstand Dillingen/Saar
vereinbart. Sind nicht beide Parteien Kaufleute, so gilt die vorstehende
Gerichtsstandsvereinbarung auch dann, wenn die zu verklagende Partei
nach Abschluß der Vereinbarung ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
aus dem Geltungsbereich der Zivilprozeßordnung verlegt oder ihr Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist, und zwar mit der Maßgabe, daß dann als weiterer Gerichtsstand
in jedem Fall der allgemeine Gerichtsstand des Klägers im Inland vereinbart
ist. Sind nicht beide Parteien Kaufleute und hat eine Partei bei Abschluß
dieser Vereinbarung keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so
ist für Klagen der Partei mit inländischem allgemeinen Gerichtsstand
das Gericht am Ort deren allgemeinen Gerichtsstands zuständig. Den
Kaufleuten im Sinne dieser Vorschrift werden insoweit auch juristische
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen
gleichgestellt. Die vorstehenden Vereinbarungen gelten nicht, wenn
im Streitfall ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist oder
der Streit einen anderen als einen vermögensrechtlichen Anspruch betrifft,
über den im Streitfall die Amtsgerichte ohne Rücksicht auf den Wert
des Streitgegenstands zu entscheiden haben. (2) Das Vertragsverhältnis
unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des
Einheitlichen Kaufrechts.
§ 18 Wirksamkeitsklausel:
(1) Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen unbeschadet weitergehender
Formerfordernisse der Schriftform (auch Telefax, Telex oder Telegramm)
oder der elektronischen Form. Weiterhin bedarf auch eine Vereinbarung
dieser Form, nach welcher das Formerfordernis generell oder im Einzelfall
außer Kraft gesetzt werden soll. Zuletzt bedürfen dieser Form auch
alle Erklärungen, die im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder
ihrer Durchführung abgegeben werden, soweit dies vorstehend nicht
ausdrücklich anders geregelt oder nicht ohnehin bereits vereinbart
ist. (2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung
ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Beteiligten sind in
diesem Fall verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine
neue Vereinbarung zu treffen, die der unwirksamen Bestimmung in rechtlich
zulässiger Weise wirtschaftlich möglichst nahe kommt.