Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Dillinger Fabrik gelochter Bleche GmbH

§ 1 Geltungsbereich:
Allen Vereinbarungen zwischen uns und unseren Kunden sowie unseren Angeboten liegen unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde; sie werden durch Abgabe eines Vertragsangebots seitens des Kunden (Auftragserteilung) oder Annahme unserer Leistung vom Kunden anerkannt, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Abweichende Bestimmungen unseres Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
§ 2 Definitionen:
(1) Leistungen im Sinne der vorliegenden Bedingungen sind alle durch uns gegenüber unseren Kunden ausgeführten Lieferungen aufgrund eines Kaufvertrags oder gemäß § 651 Abs. 1 Satz 1 BGB (Werklieferung) sowie durch uns erbrachte Werkleistungen und Dienstleistungen (sonstige Leistungen aufgrund Werk- oder Dienstvertrags) einschließlich der Leistungen aufgrund von Verträgen, die kauf-, werk- oder dienstvertragliche Elemente beinhalten. (2) Gewährleistungsansprüche im Sinne der vorliegenden Bedingungen sind sämtliche Ansprüche unserer Kunden aufgrund von uns mangelhaft erbrachter Leistungen (§§ 433 ff., 633 ff. BGB). (3) Verbraucher im Sinne der vorliegenden Bedingungen sind die in § 13 BGB genannten Personen, Unternehmer, die in § 14 BGB genannten Personen oder Personenvereinigungen. (4) Kunden im Sinne der vorliegenden Bedingungen sind alle unsere Leistungen nachfragenden oder ihr Interesse daran bekundenden Geschäftspartner, soweit diese Unternehmer (§ 14 BGB) sind.
§ 3 Vertragsschluß:
Ein Vertrag über die Ausführung der vom Kunden bestellten Leistung (Vertragsgegenstand) kommt zustande, sobald wir das vom Kunden abgegebene Vertragsangebot (Auftrag) mündlich oder schriftlich annehmen. Der Kunde hält sich an ein von ihm schriftlich abgegebenes Vertragsangebot 10 Tage lang ab Zugang bei uns gebunden. Unsere Annahme erfolgt spätestens mit der Übersendung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder der Ausführung der bestellten Leistung. Der Kunde hat unserer schriftlichen Auftragsbestätigung unverzüglich schriftlich zu widersprechen, wenn er mit ihrem Inhalt nicht einverstanden ist.
§ 4 Preise und Zahlungen, Sicherheiten:
(1) Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise für eine Lieferung frei Werk; der Erfüllungsort wird dadurch nicht geändert. Die Preise enthalten keine Kosten für Versand und Verpackung. Kosten für von unserem Kunden gewünschte Zusatzleistungen (z. B. Montage) sowie Versicherungen werden zusätzlich berechnet. (2) Erfolgt eine Leistung oder Teilleistung vereinbarungsgemäß später als vier Monate nach dem Vertragsabschluß und wurde der vereinbarte Preis nicht ausdrücklich als Festpreis bezeichnet, so werden die am Tage der Leistungsausführung gültigen Listenpreise berechnet. (3) Soweit wir zur Vorleistung verpflichtet sind, sind wir berechtigt, auch nach Vertragsschluß unsere Leistungen davon abhängig zu machen, daß unser Abnehmer für die von ihm zu erbringende Gegenleistung angemessene Sicherheit stellt, auch wenn die Voraussetzungen des § 321 BGB nicht vorliegen. (4) Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung ohne jeden Abzug kostenfrei auf unser Konto zu überweisen. Wechsel werden nur nach besonderen schriftlichen Vereinbarungen angenommen; ihre Annahme sowie die Annahme von Schecks erfolgt nur zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. (5) Sind Teilzahlungen vereinbart oder wird der Kaufpreis gestundet, wird die gesamte Restschuld - ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger an uns übergebener Wechsel - sofort zur Zahlung fällig, wenn der betreffende Kunde, mit der Zahlung einer Rate ganz oder teilweise 14 Tage in Verzug kommt, er seine Zahlungen einstellt, oder über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist. (6) Der Kunde kann gegen unsere Zahlungsansprüche nur mit unbestrittenen oder titulierten Ansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann ein solcher Kunde nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Lieferfristen, Versendung:
(1) Die von uns angegebenen Leistungstermine und Leistungsfristen sind nur ungefähre Angaben, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als "fix" bezeichnet werden. (2) Leistungsfristen beginnen drei Werktage nach Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung, ohne eine solche mit Vertragsschluß. Weiterhin ist Voraussetzung für den Beginn der Leistungsfristen, daß die vom Kunden zu besorgenden Unterlagen bei uns vorliegen und eine evtl. vereinbarte Anzahlung bzw. eine eventuell vereinbarte Zahlungsgarantie bei uns eingegangen ist. (3) Der Kunde kann uns frühestens vier Wochen nach Überschreiten einer nicht als "fix" bezeichneten Leistungsfrist bzw. eines nicht als "fix" bezeichneten Leistungstermins schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist, die mindestens 10 Arbeitstage betragen muß, zu leisten. Mit Fristablauf kommen wir in Verzug. (4) Ein Liefertermin oder eine Lieferfrist gelten als eingehalten, wenn vor dessen bzw. deren Ablauf die zu liefernde Ware im Falle des Versendungskaufs einem Spediteur übergeben, im Falle der Holschuld dem Kunden die Abholbereitschaft schriftlich mitgeteilt und im übrigen, wenn die Ware beim Kunden eingegangen ist. (5) Wird die zu liefernde Ware auf Wunsch des Kunden versandt, sind wir berechtigt, aber ohne ausdrückliche Anweisung des Kunden nicht verpflichtet, die Ware auf Kosten des Kunden gegen Transportrisiken zu versichern.
§ 6 Teillieferungen, Abrufaufträge:
(1) Soweit nicht alle Waren vorrätig sind, sind wir berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen. (2) Hat der Kunde Ware bestellt, die vereinbarungsgemäß in von ihm zu bestimmenden Teillieferungen zu liefern ist (Abrufaufträge), gilt jeder abgerufene Teil als selbständige Lieferung im Sinne der vorliegenden Bedingungen. (3) Bei Abrufaufträgen ist der Kunde verpflichtet, die gesamte Ware innerhalb des vereinbarten Abrufzeitraums bei uns abzurufen. (4) Bei Zahlungsverzug des Kunden von mindestens € 1.000 und mehr als vier Wochen sind wir berechtigt, die noch abzurufende Ware sofort zu liefern; der Kunde ist in diesem Fall für die zukünftig zu liefernde Ware vorleistungspflichtig.
§ 7 Mengenabweichungen:
(1) Unser Kunde ist verpflichtet, die von uns zu liefernde Ware oder die von uns zu erbringende Werkleistung innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungs- bzw. Fertigstellungsanzeige abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. (2) Innerhalb einer Toleranz von 3 % der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig; der Gesamtpreis ändert sich entsprechend.
§ 8 Eigentumsvorbehalt:
(1) Die von uns gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt - sofern sie nicht wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache geworden ist - in unserem Eigentum bis der Kunde das für die gelieferte Ware vereinbarte Entgelt vollständig gezahlt hat. Ist der Kunde Unternehmer, so bleibt die Vorbehaltsware darüber hinaus in unserem Eigentum, bis sämtliche Forderungen gegen den Kunden aus der gesamten Geschäftsverbindung zwischen ihm und uns erloschen sind. Dies gilt auch dann, wenn solche Forderungen durch uns und/oder den Kunden in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. (2) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in im voraus abgetretene Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen und Erteilung der hierfür notwendigen Auskünfte zu unterrichten. (3) Im Fall der Gefahr für unser (Mit- )Eigentum sowie im Falle der Zahlungseinstellung durch den Kunden sind wir berechtigt, im Betrieb des Kunden oder auf den von uns belieferten Baustellen des Kunden die erforderlichen Ermittlungen zur Feststellung unseres Eigentums zu treffen. Bei Zahlungsverzug des Kunden oder erheblicher Verletzung seiner Verpflichtungen im Rahmen der Eigentumsvorbehaltsvereinbarung sind wir außerdem berechtigt, uns gehörende Ware auf Kosten des Kunden zur Sicherung unserer Forderungen in unseren unmittelbaren Besitz zu überführen oder geeignete Maßnahmen zur Kennzeichnung und Sicherung unseres Eigentums zu treffen. Wir können uns bei den Tätigkeiten nach diesem Absatz auch der Hilfe Dritter bedienen. (4) Sind wir nach § 323 BGB vom Vertrag zurückgetreten, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Der Kunde hat Anspruch, auf seine Kosten die Zuziehung eines Sachverständigen zur Wertermittlung der Vorbehaltsware zu verlangen; in Höhe des von diesem Sachverständigen ermittelten Werts der Vorbehaltsware sind wir zur Verrechnung mit unseren Forderungen gegenüber dem Kunden verpflichtet. Der Sachverständige ist im Zweifel durch die für uns zuständige Industrie- und Handelskammer zu bestimmen. (5) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu bearbeiten, sie mit anderen Sachen zu verbinden oder zu vermischen oder sie zu veräußern. Der Kunde hat den Dritten auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen. Eine Verpfändung oder eine Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist nicht gestattet. Ein ordentlicher Geschäftsgang in diesem Sinn liegt nicht vor, wenn die Abtretung der Forderung des Kunden gegen den Dritten, der durch die vorstehende Maßnahme Eigentum erhält, ausgeschlossen ist. (6) Der Kunde tritt uns schon heute sicherungsweise seine sämtlichen Forderungen gegen Dritte (Drittschuldner) ab, die er durch den Verkauf, die Be- oder Verarbeitung oder die Vermischung der Vorbehaltsware erwirbt. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde bleibt jedoch zur Einziehung dieser Forderungen solange berechtigt, als er uns gegenüber seinen Verpflichtungen nachkommt. Wir können jederzeit verlangen, daß die abgetretenen Forderungen über ein besonderes Konto einzuziehen und nach Eingang sofort an uns abzuführen sind. Der Kunde ist auf Verlangen auch jederzeit verpflichtet, uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen (insbesondere Forderungsbetrag sowie Name und Adresse der Drittschuldner) mitzuteilen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die vorstehend vereinbarte Vorausabtretung nur bezüglich eines erstrangigen Teilbetrags in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird. (7) Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne daß für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so besteht zwischen dem Kunden und uns Einigkeit darüber, daß der Kunde uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. (8) Soweit der Wert der uns zustehenden Sicherungen nach diesen Geschäftsbedingungen die uns gegen den Kunden zustehenden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit verpflichtet, Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.
§ 9 Haftung auf Schadensersatz:
(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen aus dem Vertrag beschränkt sich unsere Haftung in jedem Fall auf den nach der Art der Ware oder sonstigen Leistung für einen ordentlichen Kaufmann bei Vertragsschluß vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden (Haftungsbegrenzung). Eine Ersatzpflicht für nicht unmittelbare oder nicht vertragstypische Folgeschäden ist in diesem Fall ausgeschlossen. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. (2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer nicht vertragswesentlichen Pflicht durch uns, unsere Erfüllungsgehilfen oder unsere gesetzlichen Vertreter ist unsere Haftung über Abs. 1 hinaus in vollem Umfang ausgeschlossen (Haftungsausschluß). (3) Schadensersatzansprüche der vorstehend beschriebenen Art verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Sache. Der Ablieferung steht es gleich, wenn C:\Dokumente und Einstellungen\kh.HUP-GMBH\Lokale Einstellungen\Temporary Internet Files\OLKBD\AGB-DF deutsch.doc Seite 2 von 2 der Kunde in Annahmeverzug gerät, oder die Gefahr nach § 447 BGB (Versendungskauf) auf den Kunden übergeht. (4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen keine Produkthaftungsansprüche und keine Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit einer Person.
§ 10 Höhere Gewalt:
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien uns sowie unsere Kunden (Vertragspartner) für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, daß er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
§ 11 Beschaffenheit:
(1) Mit dem Kunden gilt als vereinbart, daß als Beschaffenheit der Ware unsere jeweilige Produktbeschreibung oder die des jeweiligen Herstellers gilt. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des jeweiligen Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar. Dies gilt auch für solche Anpreisungen, Äußerungen oder Werbeaussagen durch uns. (2) Garantien gelten nur dann als übernommen, wenn die Übernahme in Textform erfolgt, wenn wir bei Beschaffenheitsvereinbarungen den Begriff „Garantie“ verwenden oder sich aus dem Zusammenhang zweifelsfrei ergibt, daß eine solche Garantie übernommen werden soll. (3) Unsere Angaben in Katalogen, Prospekten etc. sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, sie seien von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. (4) Bei Beschaffenheitsangaben unsererseits gelten die Normen der DIN 24041 ff. einschließlich der dort geregelten Toleranzen. (5) Fettfreiheit und/oder Freiheit von Flugrost wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. (6) Werden Lohnarbeiten ausgeführt oder Werkstoffe, Halbfabrikate oder Werkzeugvorrichtungen oder andere Teile durch den Kunden zur Verfügung gestellt, so sind wir zur Prüfung der zur Verfügung gestellten Teile nicht verpflichtet. Die Pflicht zur Prüfung der Eignung für den vertragsgemäßen Zweck trifft den Kunden. Der Kunde erkennt den üblichen Ausschuß als vereinbart an. In jedem Falle ist Ausschuß bis zu 5 % der Gesamtmaterialmenge zulässig und vertragsgemäß. Sollte der Mangel eines gelieferten Teils oder Werkstoffes dazu führen, daß ein von uns hergestelltes Teil mangelhaft oder unverwendbar ist, so hat der Kunde dennoch den vereinbarten Werklohn zu bezahlen. Sollten uns oder Dritten durch die Ungeeignetheit eines solchen beigestellten Teils oder Materials Schäden entstehen, so hat diese der Kunde zu tragen und uns von evtl. Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.
§ 12 Rügepflicht des Kunden:
(1) Der Kunde hat offensichtliche Mängel der abgelieferten Ware innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Leistung schriftlich anzuzeigen oder durch uns aufnehmen zu lassen. Bei Fristüberschreitung erlischt der Gewährleistungsanspruch, es sei denn, wir hätten arglistig gehandelt oder eine Garantie übernommen. Nach Feststellung eines Fehlers ist uns unverzüglich Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Der Kunde hat zu beweisen, daß offensichtliche Mängel bei Gefahrübergang vorlagen und sie von ihm rechtzeitig angezeigt bzw. durch uns aufgenommen wurden. (2) Die Regelung des § 377 HGB bleibt unberührt.
§ 13 Durchführung der Gewährleistung:
(1) Wird ein Mangel erst nach Gefahrübergang offenkundig, hat der Kunde uns den Mangel anzuzeigen und uns Gelegenheit zu geben, diesen innerhalb einer auch die Interessen des Kunden berücksichtigenden angemessenen Frist zu überprüfen. Werden die mängelbehafteten Sachen ohne unsere Prüfung vor Ablauf einer solchen Frist verändert, insbesondere der Mangel von Dritten ohne unsere Zustimmung beseitigt, erlischt der Gewährleistungsanspruch. (2) Erbringen wir eine mangelhafte Leistung, hat der Kunde zunächst nur Anspruch auf Nachbesserung. Statt Nachbesserung sind wir berechtigt, kostenfrei Ersatz zu liefern. (3) Hat uns der Kunde fruchtlos eine Frist zur Mangelbeseitigung, die nicht kürzer als 15 Arbeitstage sein darf, gesetzt, hat er sich nach Fristablauf auf unsere schriftliche Aufforderung hin binnen zweier Wochen zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt oder weiterhin Erfüllung verlangt. Wird nicht fristgerecht Erfüllung verlangt, erlischt der Erfüllungsanspruch, sofern wir den Kunden bei der Aufforderung auf diese Folge schriftlich hingewiesen haben. (4) Rücktritt und Schadensersatz statt der ganzen Leistung sind nur zulässig, wenn unsere Pflichtverletzung nicht unerheblich ist oder dem Kunden das Behalten der Leistung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zumutbar ist.
§ 14 Verjährung - mit Ausnahme der Schadensersatzansprüche -:
(1) Gewährleistungsansprüche - mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen - des Kunden, die der Verjährung unterliegen, verjähren - soweit wir nicht arglistig gehandelt haben - innerhalb von 12 Monaten ab Ablieferung der Sache. Der Ablieferung steht es gleich, wenn der Kunde in Verzug der Annahme gerät oder die Gefahr nach § 447 BGB (Versendungskauf) auf ihn übergeht. § 9 Abs. 3 (Verjährung von Schadensersatzansprüchen) bleibt unberührt. (2) Im Falle der Nacherfüllung wird die Verjährungsfrist nicht verlängert, sondern richtet sich auch in diesen Fällen nach Abs. 1; sie beginnt mit Ablieferung der ursprünglichen Sache bzw. der Erfüllung des Ersatztatbestands nach Abs. 1 Satz 2.
§ 15 Regreßanspruch des Unternehmers:
Wurde die einem Unternehmer gelieferte Sache von diesem oder anderen Unternehmen, denen die Sache weitergeliefert wurde, letztlich an einen Verbraucher verkauft, verbleiben dem Unternehmer die Rückgriffsansprüche gegen uns nach § 478 BGB. Die vorstehenden Gewährleistungseinschränkungen und Haftungseinschränkungen gelten daher im Rahmen des § 478 BGB nur insoweit, als sie die Ansprüche des Unternehmers auf Schadensersatz betreffen. Die Regelung des § 377 HGB bleibt unberührt.
§ 16 Erfüllungsort:
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Sitz, also Dillingen/Saar.
§ 17 Gerichtsstand, Rechtswahl:
(1) Für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung, auch wenn über die Wirksamkeit der Vereinbarung selbst gestritten wird, wird für den Fall, daß beide Parteien Kaufleute sind, neben dem allgemeinen Gerichtsstand des jeweiligen Beklagten als weiterer Gerichtsstand nach Wahl des jeweiligen Klägers unser allgemeiner Gerichtsstand Dillingen/Saar vereinbart. Sind nicht beide Parteien Kaufleute, so gilt die vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung auch dann, wenn die zu verklagende Partei nach Abschluß der Vereinbarung ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozeßordnung verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, und zwar mit der Maßgabe, daß dann als weiterer Gerichtsstand in jedem Fall der allgemeine Gerichtsstand des Klägers im Inland vereinbart ist. Sind nicht beide Parteien Kaufleute und hat eine Partei bei Abschluß dieser Vereinbarung keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist für Klagen der Partei mit inländischem allgemeinen Gerichtsstand das Gericht am Ort deren allgemeinen Gerichtsstands zuständig. Den Kaufleuten im Sinne dieser Vorschrift werden insoweit auch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen gleichgestellt. Die vorstehenden Vereinbarungen gelten nicht, wenn im Streitfall ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist oder der Streit einen anderen als einen vermögensrechtlichen Anspruch betrifft, über den im Streitfall die Amtsgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands zu entscheiden haben. (2) Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Einheitlichen Kaufrechts.
§ 18 Wirksamkeitsklausel:
(1) Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen unbeschadet weitergehender Formerfordernisse der Schriftform (auch Telefax, Telex oder Telegramm) oder der elektronischen Form. Weiterhin bedarf auch eine Vereinbarung dieser Form, nach welcher das Formerfordernis generell oder im Einzelfall außer Kraft gesetzt werden soll. Zuletzt bedürfen dieser Form auch alle Erklärungen, die im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder ihrer Durchführung abgegeben werden, soweit dies vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt oder nicht ohnehin bereits vereinbart ist. (2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Beteiligten sind in diesem Fall verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine neue Vereinbarung zu treffen, die der unwirksamen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise wirtschaftlich möglichst nahe kommt.

agb